Impressum von Rechtsanwälte Freistadt Raffeseder Haider

Impressum

Angaben gemäß § 5 ECG sowie § 25 MedienG:

Medieninhaberin/für den Inhalt verantwortlich: Raffaseder Haider Rechtsanwälte OG
Hauptplatz 22 | 4240 Freistadt | Tel.: 07942 76 00 60 | E-Mail: office@rhr-recht.at
FN 511910i | RA-Code: P410265 | UID-Nr.: ATU74390857

Zuständiger Berufsverband: Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer (OÖRAK)
Gegenstand des Unternehmens: Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei

Vertretungsbefugte Organe:
RA Mag. Michael Raffaseder
RA Mag. Paul Haider, MBA
RA Mag. Franz Raffaseder, LL.M.

Anwendbare Rechtsvorschriften: RAO, DSt, RL-BA

AAB

  1. Geltungsbereich
    1. Die vorliegenden Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) gelten für sämtliche Leistungen und Tätigkeiten der Raffaseder Haider Rechtsanwälte OG („RHR“), FN 511910i, UID ATU 74390857, Hauptplatz 22, 4240 Freistadt, E-Mail: office@rhr-recht.at, www.rhr-recht.at, im Verhältnis zu ihren Auftraggebern, sei es in gerichtlichen oder außergerichtlichen Streitigkeiten mit Gegenparteien, im Zuge von verwaltungsbehördlichen Verfahren, bei der Erstellung und Abfassung von Verträgen, letztwilligen Verfügungen und sonstigen Urkunden, bei der Erteilung von Rechtsauskünften sowie bei jedweden anderen anwaltlichen Tätigkeiten.
    2. Leistungen werden durch RHR ausschließlich auf Basis und unter Zugrundelegung dieser AAB erbracht. Soweit mit Auftragnehmern individuelle schriftliche Vereinbarungen getroffen werden, gehen diese den AAB vor; subsidiär gelten allerdings auch in diesem Fall stets diese AAB als Auslegungsbehelf und zur Füllung von Vertragslücken. Allfällige Geschäfts- und/oder Auftragsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt.
  2. Mandat, Auftrag und Vollmacht
    1. Mandat ist das zwischen RHR und dem Auftraggeber bestehende Vertragsverhältnis. RHR ist berechtigt und verpflichtet, den Auftraggeber in jenem Ausmaß zu vertreten, das zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckmäßig ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist RHR nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.
    2. Der Auftraggeber hat über Verlangen von RHR eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw Rechtshandlungen gerichtet sein.
    3. Soferne nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erteilt der Auftraggeber RHR mit der Erteilung des Mandats zugleich Vollmacht gemäß § 30 Abs 2 ZPO (einschließlich der Vollmacht zur Entgegennahme von Fremdgeldern), § 58 StPO, § 10 AVG, § 77 Abs 1 GBG und § 8 RAO.
  3. Grundsätze der Vertretung
    1. RHR hat die anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Auftraggebers gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.
    2. RHR ist berechtigt, Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag, dem Gewissen des das Mandat betreuenden Rechtsanwalts oder dem Gesetz nicht widerspricht.
    3. RHR wird den Auftraggeber über die im Zusammenhang mit dem Mandat vorgenommenen Handlungen in angemessenen Abständen mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.
    4. Erteilt der Auftraggeber RHR eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den „Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes“ [RL-BA 2015] oder der Spruchpraxis des Berufungs- und der Disziplinarsenate für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter beim Obersten Gerichtshof und der früheren Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK]) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unvereinbar ist, hat RHR die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht von RHR für den Auftraggeber unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat RHR den Auftraggeber vor der Durchführung auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.
    5. Bei Gefahr im Verzug ist RHR berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers dringend geboten erscheint.
    6. Zur Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist RHR jedenfalls nur dann verpflichtet, wenn der Auftraggeber ausdrücklich einen darauf gerichteten Auftrag erteilt und RHR diesen auch angenommen hat.
  4. Unterbevollmächtigung und Substitution
    1. RHR kann sich jederzeit durch einen bei ihr in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder durch andere Rechtsanwälte ihres Vertrauens oder deren befugte Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung).
    2. Im Verhinderungsfall ist RHR weiters uneingeschränkt berechtigt, den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsanwaltsgesellschaft weiterzugeben (Substitution).
  5. Informations- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
    1. Nach Erteilung des Mandats ist der Auftraggeber verpflichtet, RHR sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. RHR ist berechtigt, von der Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel auszugehen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.
    2. Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, RHR alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.
    3. Wird RHR als Vertragserrichterin tätig, ist der Auftraggeber verpflichtet, RHR sämtliche erforderlichen Informationen zu erteilen, die für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie Immobilienertragsteuer notwendig sind. Nimmt RHR auf Basis der vom Auftraggeber erteilten Informationen die Selbstberechnungen vor, ist RHR von jeglicher Haftung dem Auftraggeber gegenüber jedenfalls befreit. Der Auftraggeber ist hingegen verpflichtet, RHR im Falle von Vermögensnachteilen, falls sich die Unrichtigkeit der Informationen des Auftraggebers herausstellen sollte, schad- und klaglos zu halten.
  6. Verschwiegenheitsverpflichtung / Interessenkollision
    1. RHR ist zur Verschwiegenheit über alle ihr anvertrauten Angelegenheiten und ihr sonst in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Auftraggebers gelegen ist, soweit nicht der Auftraggeber sie von dieser Verschwiegenheitspflicht entbindet oder gesetzliche Pflichten (wie insbesondere die Bestimmungen der RAO zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung) dem entgegenstehen.
    2. Der Auftraggeber kann RHR jederzeit von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch den Auftraggeber enthebt RHR jedoch nicht der Verpflichtung zu prüfen, ob die Offenlegung dem Interesse des Auftraggebers entspricht.
    3. RHR ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese nachweislich über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.
    4. Soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen von RHR (insbesondere Honorarforderungen) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen RHR (insbesondere Schadenersatzforderungen des Auftraggebers oder Dritter) erforderlich ist, ist RHR von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
    5. Wird RHR als gemeinsamer Vertragsverfasser oder sonst für mehrere Auftraggeber tätig, ist RHR zur entsprechenden Information aller und zur Offenlegung von Unterlagen gegenüber allen Auftraggebern berechtigt.
    6. Soweit nicht Gegenteiliges vereinbart ist oder für RHR ein offenkundiges objektives Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers besteht, ist RHR berechtigt, gegenüber Dritten den Namen des Auftraggebers sowie die Art des übernommenen Auftrags zu bekannt zu geben. Der Auftraggeber entbindet RHR in diesem Umfang ausdrücklich von der Verschwiegenheitspflicht. RHR wird im Einzelfall prüfen, ob die Preisgabe dieser Information für den Auftraggeber nachteilig sein könnte.
    7. RHR hat zu prüfen, ob durch die Ausführung eines Mandats die Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne der Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung besteht. Ist dies der Fall, ist der RHR ungeachtet der vorherigen Annahme des Mandats zur Zurücklegung desselben berechtigt.
  7. Honorar
    1. Soweit nicht schriftlich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, werden die von RHR für den Auftraggeber erbrachten Leistungen nach Zeithonorar verrechnet. Zur Abrechnung gelangt dabei die Gesamtzeit, welche ein Rechtanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter dem betreffenden Mandat widmet. Als in diesem Sinne verrechenbare Leistungen gelten etwa Telefonate und Besprechungen, das Verfassen von Schriftsätzen, Verträgen und Korrespondenz jedweder Art (sei es postalisch oder per E-Mail), die Verrichtung von Gerichtsverhandlungen und Behördenwege, Zeiten des Aktenstudiums, Rechtsrecherchen oder die Selbstberechnung von Steuern.
    2. Soweit nicht schriftlich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, ist RHR berechtigt, für Rechtsanwälte einen Stundensatz in Höhe von € 300,00, für Rechtsanwaltsanwärter mit Substitutionsbefugnis gemäß § 15 Abs 2 RAO („großer LU“) einen Stundensatz von € 240,00 und für Rechtanwaltsanwärter ohne Substitutionsbefugnis („kleine LU“) einen Stundensatz von € 200,00 jeweils zuzüglich Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß und Barauslagen (Punkt 7.7) in Rechnung zu stellen.
    3. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Stundensätze vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index. Ausgangspunkt der Berechnung ist die für den Zeitpunkt der Mandatierung zuletzt verlautbarte Indexzahl. Die Höhe des Stundensatzes wird mit Beginn eines jeden Kalenderjahres um die seit der Auftragserteilung bzw. in den letzten zwölf Monaten eingetretene prozentuelle Veränderung des Indices angepasst (erhöht oder gesenkt).
    4. Die zeitliche Erfassung und Verrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt nach begonnenen Viertelstunden.
    5. Soweit nicht schriftlich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, ist RHR berechtigt, anstelle des Zeithonorars gemäß Punkt 7.1 f die von RHR erbrachten Leistungen unter Zugrundelegung der zur Zeit der Leistungserbringung jeweils geltenden Allgemeinen Honorar-Kriterien der Rechtsanwälte (AHK) abzurechnen. RHR hat jedenfalls Anspruch auf ein angemessenes Honorar.
    6. Allfällige Versicherungsleistungen aus einer Rechtsschutzversicherung, Kostenersatzbeträge des (Prozess-)Gegners oder sonstige Zahlungen eines Dritten werden im Ausmaß der Einbringlichkeit auf das RHR nach Stundensatz oder AHK gebührende Honorar angerechnet. Soferne das nach Stundensatz oder AKH abgerechnete Honorar derartige Zahlungen übersteigt, ist die entsprechende Differenz vom Auftraggeber zu bezahlen.
    7. RHR hat zusätzlich zur Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der entrichteten Barauslagen, insbesondere der Reisekosten, des Verpflegungs- und Nächtigungsaufwands, der Gerichts-, Eingaben-, Eintragungs-, Behörden- und Notariatsgebühren, der Gebühren für Grundbuchs-, Firmenbuch- und ZMR-Auszüge, für Web-ERV und Archivium, sonstige Auslagen gemäß §§ 14 ff AHK (wie Treuhandkosten, Bank- bzw Kontospesen) und für Porti, Kopien und Telefax. Für Nächtigungen werden die tatsächlichen Hotelkosten einer angemessenen Unterbringung verrechnet. Wird eine private Nächtigungsmöglichkeit in Anspruch genommen, so wird ein Nächtigungsgeld in Höhe von € 130,00 verrechnet. Für die Erstellung von Kopien werden € 0,50 pro Kopie verrechnet, für Grundbuchs-, Firmenbuch- und ZMR-Auszüge sowie für Web-ERV und Archivium die in Rechnung gestellten Kosten, für Faxkosten € 0,50 pro Seite sowie Portokosten nach tatsächlichem Aufwand.
    8. Die von uns erbrachten Leistungen werden elektronisch erfasst. Der Auftraggeber hat jederzeit Anspruch auf Information über den bisher angefallenen Stundenaufwand und den derzeitigen Stand des Honorars. Soferne gewünscht, werden wir dem Auftraggeber vor Beginn unserer Tätigkeit sowie in angemessenen Abständen während eines Mandats auch eine ungefähre Schätzung bekannt geben, mit welcher Größenordnung an Kostenaufwand erfahrungsgemäß (noch) zu rechnen ist. Der Auftraggeber nimmt jedoch zur Kenntnis, dass eine von uns abgegebene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als Kostenvoranschlag im Sinne des § 5 Abs 2 KSchG anzusehen ist, weil das Ausmaß der im Rahmen unserer anwaltlichen Tätigkeit zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann, sondern von einer Vielzahl an Faktoren außerhalb unserer Einflusssphäre abhängig ist (wie insbesondere die Handlungen von Prozessgegnern, Anzahl und Dauer von Gerichtsverhandlungen, Entscheidungen von Behörden etc.).
    9. Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Auftraggeber nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Auftraggebers durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Auftraggebers verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Auftraggebers, in denen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.
    10. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, sind wir berechtigt, die von uns erbrachten Leistungen quartalsweise abzurechnen. Sollten wir diesen Zeitraum im Einzelfall überschreiten, bedeutet dies keinen Verzicht auf die Abrechnung. Den Honorarnoten wird ein Leistungsverzeichnis mit den im Abrechnungszeitraum erbrachten Leistungen beigelegt. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist die Honorarnote binnen 14 Tagen nach Zugang beim Auftraggeber zur Zahlung fällig. Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt eine übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Auftraggeber nicht binnen sieben Tagen ab dem Datum des Postausgangs schriftlich widerspricht.
    11. Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung des gesamten oder eines Teils des Honorars in Verzug gerät, hat er Verzugszinsen in der jeweiligen gesetzlichen Höhe (§ 1000 ABGB, § 456 UGB) zu bezahlen. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unberührt.
    12. RHR ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig berechtigt, Honorarvorschüsse sowie Vorschüsse für Barauslagen zu verlangen. Wahlweise hat RHR auch das Recht, Zahlungsaufforderungen über sämtliche bei der Erfüllung des Mandats entstehenden gerichtlichen, außergerichtlichen und behördlichen Barauslagen sowie Spesen (z.B. wegen zugekaufter Fremdleistungen) nach eigenem Ermessen dem Auftraggeber zur direkten Begleichung zu übermitteln.
    13. Bei Erteilung eines Auftrags durch mehrere Auftraggeber in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen von RHR.
    14. Kostenersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber dem (Prozess-)Gegner oder Dritten werden hiermit mit ihrer Entstehung in Höhe des Honoraranspruchs an RHR abgetreten. RHR ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner bzw dem Dritten jederzeit mitzuteilen.
    15. RHR ist berechtigt, fällige Honorarforderungen einschließlich Barauslagen mit etwaigen Depotguthaben, Verrechnungsgeldern oder anderen in der eigenen Verfügung befindlichen liquiden Mitteln auch bei ausdrücklicher Verwahrung zu kompensieren. Auf das gesetzliche Pfandrecht gemäß § 19a RAO wird hingewiesen. Eine Aufrechnung gegen Honoraransprüche mit Gegenforderungen welcher Art auch immer ist ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des KSchG, ist eine Aufrechnung gegen Honoraransprüche jedoch im Falle der Zahlungsunfähigkeit von RHR und mit rechtskräftig festgestellten oder ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit den Honoraransprüchen stehen, zulässig.
  8. Rechtsschutzversicherung des Auftraggebers
    1. Verfügt der Auftraggeber über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies RHR unverzüglich bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen. RHR ist von sich aus nicht verpflichtet, Informationen darüber einzuholen, ob und in welchem Umfang eine Rechtsschutzversicherung besteht, oder um rechtsschutzmäßige Deckung anzusuchen. RHR übernimmt keine Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen des Auftraggebers (zB zur Erstattung von Schadensmeldungen) oder Haftungen hierfür.
    2. Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Auftraggeber und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch RHR lässt den Honoraranspruch gegenüber dem Auftraggeber unberührt und ist nicht als Einverständnis von RHR anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben; dies insbesondere dann, wenn RHR gegenüber der Rechtsschutzversicherung auf Grund der vereinbarten Rechtsschutzbedingungen oder auf Grund besonderer Vereinbarung zur Gewährung von Honorarrabatten oÄ verpflichtet ist. Darüber wird RHR den Auftraggeber über Verlangen aufklären.
    3. RHR ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Auftraggeber begehren.
  9. Haftung von RHR
    1. RHR haftet für Personenschäden unabhängig vom Grad der ihr zur Last gelegten Sorgfaltswidrigkeit. Im Übrigen haftet RHR nur für Schäden, die von ihr oder einer Person, für die sie einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden. Die Haftung von RHR ist daher – ausgenommen Personenschäden – für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist weiters die Haftung von RHR für Folgeschäden und entgangenen Gewinn sowie für erwartete, aber nicht eingetretene Vorteile und Ersparnisse.
    2. Die Haftung von RHR ist überdies auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt; dies sind derzeit € 650.000,00. Soferne der Auftraggeber eine darüber hinausgehende Haftungssumme wünscht, hat er RHR vor Erteilung des Mandats darauf hinzuweisen, sämtliche zur Einschätzung des Risikos und der erforderlichen Versicherungsdeckung erforderlichen Informationen zu erteilen und RHR bei Beendigung des Mandats die dafür angefallene Prämie zu erstatten.
    3. Der gemäß Punkt 10.2 geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen RHR wegen fehlerhafter und/oder unvollständiger Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung, nicht aber Ansprüche des Auftraggebers auf Rückforderung des an RHR allenfalls bereits geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte von RHR verringern die Haftung nicht. Der gemäß Punkt 10.2 geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Auftraggeber) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
    4. Gegenüber Auftraggebern, die Unternehmer im Sinne des UGB/KSchG sind, ist die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB ausgeschlossen.
    5. Für im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter, ausländische Rechtsanwälte oder Substituten) haftet RHR nur bei Auswahlverschulden.
    6. RHR haftet nur gegenüber dem Auftraggeber, nicht aber gegenüber Dritten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Auftraggbers mit den Leistungen von RHR in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.
    7. RHR haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung. EU-Recht gilt nicht als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedstaaten.
    8. Telefonisch oder mündlich erteilte Auskünfte und Erklärungen von RHR sind nur insoweit verbindlich, als sie in der Folge schriftlich bestätigt werden.
    9. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw -beschränkungen gelten auch für alle für RHR als Gesellschafter, Geschäftsführer, angestellte Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsanwärter oder in sonstiger Funktion tätige Personen.
  10. Verjährung/Präklusion
    1. Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche (falls der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des KSchG ist, jedoch nicht Gewährleistungsansprüche) gegen RHR, wenn sie nicht vom Auftraggeber binnen sechs Monaten (falls der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des KSchG ist) oder binnen eines Jahres (falls der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des KSchG ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten.
  11. Schutz des geistigen Eigentums von RHR
    1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die im Rahmen des Mandats von RHR erstellten Verträge, Gutachten, Stellungnahmen udgl einschließlich deren Entwürfe nur für die jeweiligen Auftragszwecke verwendet werden. Eine Weitergabe, Zurverfügungstellung oder Offenlegung an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von RHR und der Überbindung der vorliegenden AAB, insbesondere der darin geregelten Haftungsbeschränkungen von RHR. Eine Haftung gegenüber Dritten wird dadurch nicht begründet, insbesondere auch nicht aus dem Titel der Haftung mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
    2. RHR verbleibt an ihren Leistungen das Urheberrecht. Die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von RHR.
  12. Beendigung des Mandats
    1. Das Mandat kann von RHR oder vom Auftraggeber ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch von RHR bleibt davon unberührt.
    2. Im Falle der Auflösung des Mandats hat RHR den Auftraggeber für die Dauer von 14 Tagen noch insoweit zu vertreten, als dies nötig ist, um den Auftraggeber vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Auftraggeber das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit von RHR nicht wünscht.
  13. Herausgabepflicht
    1. RHR hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses dem Auftraggeber auf Verlangen von diesem überlassene Urkunden im Original zurückzustellen. RHR ist berechtigt, Kopien und/oder Scans dieser Urkunden zu behalten.
    2. Soweit der Auftraggeber nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Auftraggeber zu tragen.
    3. RHR ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandates aufzubewahren und in dieser Zeit dem Auftraggeber bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Punkt 14.2. Sofern gemäß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen ist RHR berechtigt, die Akten (auch Originalurkunden) zu vernichten.
  14. Rechtswahl und Gerichtsstand
    1. Diese AAB und das durch sie geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechtes sowie des UN-Kaufrechtes.
    2. Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch diese AAB geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über deren Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz von RHR vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. RHR ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland geltend zu machen, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat.
    3. Für Rechtsstreitigkeiten mit Auftraggebern, die Verbraucher sind, gilt § 14 KSchG. Sollte es zwischen RHR und dem Auftraggeber zu Streitigkeiten über das Honorar kommen, steht es dem Auftraggeber im Übrigen frei, eine Überprüfung des Honorars durch die Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer (OÖRAK) zu verlangen; stimmt RHR der Überprüfung durch die OÖRAK zu, führt dies zu einer außergerichtlichen kostenlosen Überprüfung der Angemessenheit des Honorars. Als außergerichtliche Streitschlichtungsstelle wird in Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und Mandanten die Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte (www.verbraucherschlichtung.or.at) tätig. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass RHR nicht verpflichtet ist, diese Stelle zur Streitschlichtung einzuschalten oder sich ihr zu unterwerfen, und dass RHR im Falle einer Streitigkeit mit dem Auftraggeber erst entscheiden wird, ob einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren zugestimmt wird oder nicht.
  15. Schlussbestimmungen
    1. Änderungen oder Ergänzungen dieser AAB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
    2. Erklärungen von RHR an den Auftraggeber gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Auftraggeber bekanntgegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des KSchG ist. RHR kann mit dem Auftraggeber aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder geeignet erscheinenden Weise korrespondieren, insbesondere auch über E-Mail mit jener E-Mail-Adresse, die der Auftraggeber RHR zum Zweck der Kommunikation bekannt gibt. Sendet der Auftraggeber seinerseits E-Mails an RHR von anderen E-Mail-Adressen aus, darf RHR mit dem Auftraggeber auch über diese E-Mail-Adresse kommunizieren. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden.
    3. RHR ist mangels gegenteiliger schriftlicher Weisung des Auftraggebers berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Auftraggeber in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Auftraggeber erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) und über die Möglichkeit der Nutzung von TrustNetz informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.
    4. Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser AAB oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Mandatsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.
  16. Rücktritt gemäß § 3 KSchG
    1. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des KSchG, kann er, wenn er seine Vertragserklärung nicht in den Räumlichkeiten von RHR abgegeben hat, bis zum Zustandekommen des Vertrages jederzeit und danach binnen einer Frist von 14 Tagen von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten.
    2. Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der 14-tägigen Frist an RHR abgesendet wird.
    3. Das Rücktrittsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit RHR oder deren Beauftragten zwecks Schließung des Vertrages angebahnt hat, wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind, bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen (siehe unten Punkt 20.), oder bei Vertragserklärungen, die der Auftraggeber in körperlicher Abwesenheit von RHR oder deren Beauftragten abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu von RHR oder deren Beauftragten gedrängt worden ist.
  17. Rücktritt gemäß § 3a KSchG
    1. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des KSchG, kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, welche RHR im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten. Derartige Umstände können sein: die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit die Leistung von RHR erbracht oder vom Auftraggeber verwendet werden kann, die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile, die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und die Aussicht auf einen Kredit.
    2. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass von RHR abgegebene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Einschätzungen über Zukünftiges bzw Prognosen (insbesondere über Prozesschancen und bevorstehende Gesetzesänderungen) jedenfalls unverbindlich sind und nicht als wahrscheinlich dargestellt werden, weil solche Umstände nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden können. Da das Abgeben von Einschätzungen und Prognosen zum Tätigkeitsbereich von RHR gehört, wäre RHR durch dieses Rücktrittsrecht einem völlig unkalkulierbaren Risiko ausgesetzt, so dass RHR nicht bereit ist, ein derartiges Rücktrittsrecht zu akzeptieren bzw unter Einbeziehung eines derartigen Rücktrittsrechtes zu kontrahieren. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass dieses Rücktrittsrecht einvernehmlich ausgehandelt und abbedungen wird.
  18. Rücktritt gemäß FAGG
    1. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des KSchG, kann er von einem außerhalb der Geschäftsräume von RHR geschlossenen Vertrag (§ 3 Z 1 FAGG) oder von einem Fernabsatzvertrag (§ 3 Z 2 FAGG) gemäß § 11 FAGG binnen einer Frist von 14 Tagen ab dem Tag des Vertragsabschlusses ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
    2. Der Rücktritt ist an keine bestimmte Form gebunden. Um das Rücktrittsrecht auszuüben, muss der Auftraggeber RHR mittels einer eindeutigen Erklärung (zB ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, von diesem Vertrag zurückzutreten, informieren. Der Auftraggeber kann dafür das nachstehende Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechts vor Ablauf der Rücktrittsfrist abgesendet wird.
    3. Hat der Auftraggeber verlangt, dass RHR während der Widerrufsfrist mit den auftragsgegenständlichen Dienstleistungen beginnen soll, so hat er im Falle des Widerrufes RHR einen angemessenen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamthonorar verhältnismäßig den vom RHR bis zu dem Tag, an dem die Mitteilung des Auftraggebers über den Widerruf bei RHR eingegangen ist, erbrachten Leistungen entspricht. RHR ist berechtigt, diesen Betrag von dem gemäß Punkt 20.5 zurückzuzahlenden Betrag in Abzug zu bringen. Dem Auftraggeber wird in diesem Falle nur die Differenz rücküberwiesen.
    4. Der Auftraggeber hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Dienstleistungen, wenn RHR – auf Grundlage eines ausdrücklich auf die vorzeitige Vertragserfüllung gerichteten Verlangens des Auftraggebers – noch vor Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde.
    5. Wenn der Auftraggeber den mit RHR abgeschlossenen Vertrag widerruft, wird RHR dem Auftraggeber alle Zahlungen, die RHR vom Auftraggeber bereits erhalten hat (zB allfällige Vorschüsse auf das Honorar), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzahlen, an dem die Mitteilung des Auftraggebers über den Widerruf bei RHR eingegangen ist. Die Rückzahlung erfolgt in diesem Fall per Banküberweisung auf das vom Auftraggeber bekannt gegebene Bankkonto. In keinem Fall wird dem Auftraggeber wegen dieser Rückzahlung Entgelt berechnet.